Satzung des Historischen Vereins Eichstätt
in der Fassung vom 28. April 1982
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Eichstätt e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Pflege der Geschichte der Stadt, des Landkreises, des Hochstifts und der Diözese Eichstätt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
§ 3 Aufgabe des Vereins
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
- eigene Forschungen und wissenschaftliche und heimatkundliche Veröffentlichungen, vor allem durch die regelmäßige Herausgabe des „Sammelblatts des Historischen Vereins Eichstätt“,
- Vorträge, Führungen und Studienfahrten,
- Mithilfe in allen Bereichen der öffentlichen und privaten Denkmalpflege,
- Sammeln und Aufbewahren geschichtlich bedeutsamer Gegenstände.
$ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, welche sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren
- durch den Tod.
- durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat.
- durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier, dem Konservator und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist Zuwahl durch den Vorstand zulässig, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
- Der Vorstand beschließt in sämtlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist 1).
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Umfang ihrer Vertretungsmacht ist jedoch in der Weise beschränkt, dass nur jeweils zwei der vorgezeichneten Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
a) dem Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und
dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
b) über Satzungsänderungen sowie über Anträge und Entschließungen Beschluß zu fassen,
c) alle drei Jahre die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen,
d) die in der Satzung ihr vorbehaltenen Rechte (§§ 4, 6, 10) wahrzunehmen. - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bekanntmachung in der Tagespresse genügt. Anträge zur Tagesordnung sollen drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen rechtswirksam. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufende Mitgliederversammlung, bei der mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
- Falls die Versammlung bei der ersten Einladung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Der Bücherbestand geht in das Eigentum der ihn betreuenden Bibliothek über, die Sammlungen und das übrige Vermögen in das Eigentum der Stadt Eichstätt. Der Eigentumsübergang erfolgt zu gemeinnützigen Zwecken und unter der Auflage, dass Bücherbestand und Sammlungen in Eichstätt verbleiben.
1) Satzungsänderungen, Kreditaufnahmen, Beitragserhöhungen, Änderungen des Vereinszwecks, Wahl der Vorstandschaft, Entlastungen, Auflösung des Vereins.